§ 69 UrhG Rechte an Darbietungen für ein Filmwerk

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Verwertungsrechte ausübender Künstler, die an den zum Zweck der Herstellung eines gewerbsmäßig hergestellten Filmwerkes oder anderen kinematographischen Erzeugnisses vorgenommenen Darbietungen in Kenntnis dieses Zwecks mitgewirkt haben, stehen dem Inhaber des Unternehmens (Filmhersteller oder Hersteller) zu. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche stehen den ausübenden Künstlern und dem Filmhersteller oder Hersteller je zur Hälfte zu, soweit sie nicht unverzichtbar sind.

(2) Für Darbietungen für ein Filmwerk gelten die §§ 24c, 31a nicht.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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