§ 76 UrhG

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wer akustische Vorgänge zu ihrer wiederholbaren Wiedergabe auf einem Schallträger festhält (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, den Schallträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Unter der Vervielfältigung wird auch die Benutzung einer mit Hilfe eines Schallträgers bewirkten Wiedergabe zur Übertragung auf einen anderen verstanden. Bei gewerbsmäßig hergestellten Schallträgern gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller.

(2) Dem Absatz 1 zuwider vervielfältigte oder verbreitete Schallträger dürfen zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder öffentlichen Wiedergabe nicht benutzt werden.

(3) Wird ein zu Handelszwecken hergestellter oder ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Schallträger zu einer Rundfunksendung (§ 17) oder öffentlichen Wiedergabe benutzt, so hat der Benutzer dem Hersteller (Abs. 1), vorbehaltlich der § 68 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 und des vorstehenden Abs. 2, eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die ausübenden Künstler haben gegen den Hersteller einen Anspruch auf einen Anteil an dieser Vergütung. Dieser Anteil beträgt mangels Einigung der Berechtigten die Hälfte der dem Hersteller nach Abzug der Einhebungskosten verbleibenden Vergütung. Die Ansprüche des Herstellers und der ausübenden Künstler können nur von Verwertungsgesellschaften oder durch eine einzige Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Für den Anspruch für die Sendung und öffentliche Wiedergabe zugunsten von Menschen mit Seh- oder Lesebehinderungen gilt § 42d Abs. 8.

(4) Zum privaten Gebrauch und weder für unmittelbare noch mittelbare kommerzielle Zwecke darf jede natürliche Person eine mit Hilfe eines Schallträgers bewirkte Wiedergabe auf einem Schallträger festhalten und von diesem einzelne Vervielfältigungsstücke herstellen. § 42 Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 7, § 42a, § 42b Abs. 1 und 3 bis 9 und § 56a gelten entsprechend.

(5) Das Schutzrecht an Schallträgern erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Schallträgers. Ist der Schallträger innerhalb von 50 Jahren nach der Aufnahme nicht erschienen, aber rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe (§§ 17, 18 und 18a) benutzt worden, so erlischt das Schutzrecht 70 Jahre nach dieser. Ist der Schallträger innerhalb dieser Frist weder erschienen noch rechtmäßig zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Schutzrecht 50 Jahre nach der Aufnahme. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.

(6) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 13, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 3, die §§ 16a, 18a, 18b, § 18c, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 24a, 24b, § 25 Abs. 2, 3 und 5, § 26, § 27 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, die §§ 41, 41a, 42c, 42d, 42e, 42g, 42h, 56, 56e, 56f, 57 Abs. 3a Z 1, 3a und 4, § 71 Abs. 3 und § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

(7) Bietet der Hersteller nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist den Schallträger nicht in ausreichender Menge zum Verkauf an (§ 9) oder stellt er ihn nicht der Öffentlichkeit zur Verfügung (§ 18a), so hat die im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person das unverzichtbare Recht, den Vertrag, mit dem sie ausschließliche Rechte an der Aufzeichnung ihrer Darbietung dem Hersteller eingeräumt hat, vorzeitig zu lösen. Die Auflösung wird wirksam, wenn der Hersteller nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang der Auflösungserklärung den Schallträger in ausreichender Menge zum Verkauf anbietet und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. In den Fällen des § 70 ist das Auflösungsrecht durch den gemeinsamen Vertreter wahrzunehmen. Wird der Vertrag nach diesem Absatz aufgelöst, so erlöschen die Rechte des Herstellers am Schallträger.

(8) Eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person, die ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller gegen ein pauschales Entgelt eingeräumt hat, hat einen unverzichtbaren Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich vom Hersteller zu zahlende Vergütung für jedes vollständige Jahr ab dem 51. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist. Der Hersteller hat für die Vergütung aller betroffenen Personen insgesamt 20% der Einnahmen aus der Vervielfältigung, der Verbreitung und der öffentlichen Zurverfügungstellung des betreffenden Schallträgers bereit zu stellen, die der Hersteller während des Vorjahres erzielt hat. Hersteller, die Schallträger ab dem 51. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zur Verfügung stellen, haben dem Berechtigten auf Verlangen richtig und vollständig alle Auskünfte zu geben, die für die Sicherung der Zahlung der Vergütung erforderlich sein können. Der Anspruch kann nur von einer Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

(9) Hat eine im § 66 Abs. 1 bezeichnete Person ihre ausschließlichen Rechte dem Hersteller gegen ein nutzungsabhängiges Entgelt eingeräumt, so darf ein solches Entgelt ab dem 50. Jahr nach dem Beginn des Laufs der Schutzfrist weder durch den Abzug von Vorschüssen noch durch andere vertraglich vereinbarte Abzüge geschmälert werden.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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