Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsWer die Investition im Sinne des § 76c vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.Wer die Investition im Sinne des Paragraph 76 c, vorgenommen hat (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, die ganze Datenbank oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil derselben zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch Rundfunk zu senden, öffentlich wiederzugeben und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diesen Verwertungshandlungen stehen die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung, Rundfunksendung und öffentliche Wiedergabe von unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, wenn diese Handlungen der normalen Verwertung der Datenbank entgegenstehen oder die berechtigten Interessen des Herstellers der Datenbank unzumutbar beeinträchtigen.
(2)Absatz 2Das Verbreitungsrecht des Herstellers umfaßt nicht das Verleihen (§ 16a Abs. 3).Das Verbreitungsrecht des Herstellers umfaßt nicht das Verleihen (Paragraph 16 a, Absatz 3,).
(3)Absatz 3Die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer veröffentlichten Datenbank ist zulässig
1.Ziffer einsfür private Zwecke; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind;
2.Ziffer 2zu Zwecken der Wissenschaft oder des Unterrichts in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, wenn dies ohne Erwerbszweck geschieht und die Quelle angegeben wird.
(4)Absatz 4Das Schutzrecht an Datenbanken erlischt 15 Jahre nach Abschluß der Herstellung der Datenbank, wenn aber die Datenbank vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, 15 Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach § 64 zu berechnen.Das Schutzrecht an Datenbanken erlischt 15 Jahre nach Abschluß der Herstellung der Datenbank, wenn aber die Datenbank vor dem Ablauf dieser Frist veröffentlicht wird, 15 Jahre nach der Veröffentlichung. Die Fristen sind nach Paragraph 64, zu berechnen.
(5)Absatz 5Die §§ 8, 9, 11 bis 13, 14 Abs. 2, § 15 Abs. 1, §§ 16, 16a Abs. 1 und 3, §§ 17, 17a, 17b, 18b, § 18c, § 23 Abs. 2 und 4, §§ 24, 24a, 24b, 25 Abs. 2, 3 und 5, §§ 26, 27 Abs. 1 und 3 bis 5, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 41, § 42 Abs. 7 erster und zweiter Satz, §§ 42d, 42g, 42h, 56f und § 57 Abs. 3a Z 3a und 4 gelten entsprechend.Die Paragraphen 8,, 9, 11 bis 13, 14 Absatz 2,, Paragraph 15, Absatz eins,, Paragraphen 16,, 16a Absatz eins und 3, Paragraphen 17,, 17a, 17b, 18b, Paragraph 18 c,, Paragraph 23, Absatz 2 und 4, Paragraphen 24,, 24a, 24b, 25 Absatz 2,, 3 und 5, Paragraphen 26,, 27 Absatz eins und 3 bis 5, Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz eins,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 7, erster und zweiter Satz, Paragraphen 42 d,, 42g, 42h, 56f und Paragraph 57, Absatz 3 a, Ziffer 3 a und 4 gelten entsprechend.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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