Norm: EG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art3 Abs1EG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art5 Abs2 litbEG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art5 Abs5EuGVVO 2012 Art7 Nr2UrhG §15 Abs1UrhG §17 Abs1UrhG §18 Abs3UrhG §18aUrhG §59aUrhG §76a
Rechtssatz: Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vora... mehr lesen...
Norm: UrhG §17UrhG §76a
Rechtssatz: Senden (§ 17 UrhG) und damit auch Weitersenden durch den Erstsender (§ 76a UrhG) sind nach den unionsrechtlichen Vorgaben Anwendungsfälle der öffentlichen Wiedergabe von Rundfunksendungen (hier Fernsehen) durch Ausstrahlen bzw Verbreiten der Sendesignale über eine Sendeanlage (Rundfunknetz). Entscheidungstexte 4 Ob 124/18s Entscheidungstext OGH 23.0... mehr lesen...
Norm: UrhG §17UrhG §76aEG-RL 2001/29/EG - Info-Richtlinie 32001L0029 Art3 Abs1
Rechtssatz: „Wiedergabe“ ist jede (technische) Übertragung geschützter Werke unabhängig vom eingesetzten technischen Mittel oder Verfahren. Entscheidungstexte 4 Ob 124/18s Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 124/18s Veröff: SZ 2018/62 European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: UrhG §17UrhG §76a
Rechtssatz: Für das Weitersenden ist entscheidend, dass die vom Erstsender öffentlich ausgestrahlten programmtragenden Sendesignale vom Weitersender (Zweitsender) empfangen und als Betreiber eines Rundfunknetzes (zB Kabelnetzes) über das eigene Netz an seine Kunden weitergeleitet werden. Entscheidungstexte 4 Ob 124/18s Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 124... mehr lesen...
Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Oberste Gerichtshof hat in der grundlegenden Entscheidung SZ 63/193 = MR 1990, 230 (zust. M. Walter) = ÖBl 1991, 188 = GRURInt 1991, 653 - Oberndorfer Gschichtn ausgesprochen, daß auch relativ kleine Teile von Rundfunksendungen dem Leistungsschutzrecht des Rundfunkunternehmers unterliegen, sofern diese Teile nicht völlig unwesentlich sind, und dies mit dem insoweit eindeutigen Gesetzestext des § 76a Abs 1 UrhG begrü... mehr lesen...
Norm: UrhG §76a
Rechtssatz: Da das Schutzrecht nach § 76 a UrhG jede Art der Verbreitung erfaßt, mit der Bildträger oder Schallträger von Rundfunksendungen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, kommt es auch nicht darauf an, daß der Eingreifende mit seinen Handlungen nicht Erwerbszwecke verfolgt, sondern beabsichtigt hat, die für ihn nachteiligen Folgen einer Rundfunksendung abzuwehren. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §76a
Rechtssatz: Der Eingreifende kann sich zur Rechtfertigung nicht auf ein Zitatrecht berufen, weil diese eine Ausnahme von der Ausschließlichkeit originärer Verwertungsrechte bildende frei Werknutzung in der Verweisungsbestimmung des § 76 a Abs 5 UrhG nicht erwähnt wird. Entscheidungstexte 4 Ob 145/90 Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 145/90 Veröff: SZ 63/1... mehr lesen...
Norm: UrhG §76a
Rechtssatz: § 76 a UrhG gibt durch den Klammerausdruck "besonders auch in Form eines Lichtbildes" einen Hinweis darauf, daß auch relativ kleine Teile von Rundfunksendungen dem Leistungsschutzrecht des Rundfunkunternehmers unterliegen. Entscheidungstexte 4 Ob 145/90 Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 145/90 Veröff: SZ 63/193 = MR 1990,230 (M Walter) = GRURI... mehr lesen...
Norm: UrhG §76a
Rechtssatz: Durch § 76 a UrhG ist jede Rundfunksendung im Sinne des § 17 UrhG erfaßt; über die Mindestrechte des Rom-Abkommens hinausgehend wurde den Rundfunkunternehmen das ausschließliche Recht der Vervielfältigung von Bildträgern und Schallträgern ohne jede Einschränkung und darüber hinaus auch das ausschließliche Recht der Verbreitung solcher Bildträger oder Schallträger eingeräumt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: UrhG §76a
Rechtssatz: Das Leistungsschutzrecht des Sendeunternehmers ist vermögensrechtlicher Natur ohne persönlichkeitsrechtlichen Gehalt. Die als schützenswert erachtete Leistung liegt in den für eine Rundfunksendung erforderlichen, aufwendigen, kostspieligen Maßnahmen organisatorischer und technischer Art, welche sich Dritte nicht mühelos zunutze machen sollen. Jede Sendung, gleich welchen Inhalts, fällt unter diesen Schutz; es kommt w... mehr lesen...
Norm: UrhG §76a
Rechtssatz: Mit dieser durch die UrhGNov 1972 BGBl 492 eingefügten Bestimmung wurde das UrhG an das auch von Österreich ratifizierte, auf der diplomatischen Konferenz vom Oktober 1961 in Rom über den Schutz der ausübenden Künstler, der Schallplattenhersteller und der Rundfunkunternehmen geschlossene Abkommen angepaßt. Entscheidungstexte 4 Ob 145/90 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: UrhG §76a
Rechtssatz: Inwiefern § 76 a UrhG in das Grundrecht der freien Meinungsäußerung eingreifen sollte, ist nicht zu sehen. Entscheidungstexte 4 Ob 145/90 Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 145/90 Veröff: SZ 63/193 = MR 1990,230 (M Walter) = ÖBl 1991,188 = GRURInt 1991,653 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: UrhG §76a
Rechtssatz: Das Schutzrecht ist nach § 76 UrhG - wie das Verbreitungsrecht des Urhebers gemäß § 16 UrhG - nicht auf die Benützung zu Erwerbszwecken beschränkt. Daher greift auch die Nutzung in veränderter Form in das Leistungsschutzrecht ein. Entscheidungstexte 4 Ob 145/90 Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 145/90 Veröff: SZ 63/193 = ÖBl 1991,188 = MR 1990... mehr lesen...