Norm: ABGB §1175UrhG §11 Abs3 UrhG
Rechtssatz: Durch die Verbindung von mehreren selbstständigen Werken entsteht keine Miturheberschaft; dies auch dann nicht, wenn die Werke zum Zweck ihrer Verbindung geschaffen wurden. An den in der Regel selbstständig verwertbaren Werken besteht allerdings Teilurheberschaft. Durch die Werkverbindung entsteht zwischen den beteiligten Urhebern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach §§ 1175 ff ABGB. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte schrieb 1998 einen zweistufigen internationalen Realisierungswettbewerb „städtebauliche Konzeption Flughafen Wien" in Form einer Auslobung aus. Die Auslobungsunterlagen bauten auf einem von NACO (Netherlands Airport Consultants) erstellten „Masterplan 2015" auf. „Aufgabenstellung" (Punkt 2.3 der Auslobung) war die Entwicklung eines städtebaulichen Gesamtkonzepts, räumlicher Strukturen sowie eines gestalterischen Leitbilds für die künftige Entwicklu... mehr lesen...
Norm: UrhG §6UrhG §21UrhG §80
Rechtssatz: Berechtigter und Inhaber des Titelrechtes ist regelmäßig der Inhaber des Rechts an dem - mit dem Titel bezeichneten - Werk. Das ist im allgemeinen der Verfasser des Werkes, bei Sammelwerken der Inhaber dieses speziellen Unternehmens, das ist der Verleger oder der mit dem Verlag nicht identische Herausgeber. Entscheidungstexte 4 Ob 165/93 Ents... mehr lesen...
Norm: UrhG §6UrhG §21
Rechtssatz: § 21 UrhG ist auch auf Sammelwerke anzuwenden. Beim Sammelwerk drückt sich die jedem urheberrechtsschutzfähigen Werk notwendige Eigentümlichkeit in der Auswahl und/oder der Anordnung der aufgenommenen Beiträge aus. Das bloße Aneinanderreihen oder Einteilen nur nach äußeren Gesichtspunkten genügt hiefür nicht; vielmehr ist das Sammeln und Sichten oder Ordnen und Aufeinanderabstimmen nach einem bestimmten Leitge... mehr lesen...
Norm: UrhG §6UrhG §21UrhG §80
Rechtssatz: Bei Sammelwerken hat der ehemalige Herausgeber (Urheber) auch nach seinem Ausscheiden so lange das Nennungsrecht, als diese Auflagen von seinem Wirken als Herausgeber geprägt sind. Ein Recht des nunmehrigen Herausgebers der Sammlung auf Nennung der ehemaligen Herausgeber besteht nach dem Gesetz nicht. Entscheidungstexte 4 Ob 165/93 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: UrhG §6UrhG §21UrhG §80
Rechtssatz: Das Titelbezeichnungsrecht gehört zu den Urheberpersönlichkeitsrechten. Es besteht nur an dem Titel, so, wie ihn der Urheber seinem Werk gegeben hat. Lautet dieser aber hier "Das österreichische Recht" ohne die Namen der ehemaligen Herausgeber, wird der Name des Urhebers damit nicht zum geschützten Werktitel. Die Übung in Fachkreisen, ein Werk - neben dem Titel - auch unter Angabe seines Autors zu zitie... mehr lesen...
Norm: UrhG §6
Rechtssatz: Zeitschriften als Sammelwerke ("Für Sie"). Entscheidungstexte 4 Ob 332/68 Entscheidungstext OGH 24.09.1968 4 Ob 332/68 Veröff: SZ 41/116 = ÖBl 1969,22 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0076579 Dokumentnummer JJR_19680924_OGH0002_0040OB00332_6800000_002... mehr lesen...
Der Kläger begehrt im Klagswege, die Beklagte schuldig zu erkennen, den Verkauf und sonstigen Vertrieb des Buches "Jahrbuch der österreichischen Filmwirtschaft 1955" zu unterlassen und sämtliche von ihr oder zu ihrer Disposition gehenden Exemplare dieses Buches zu vernichten. Unter Bezugnahme auf die vorgelegten Bescheinigungsmittel beantragte er gleichzeitig die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit zur Sicherung des Anspruches der gefährdeten Partei auf Unterlassung des Ver... mehr lesen...
Norm: UrhG §6
Rechtssatz: Bloße Zusammenstellung von Sammlungen (Jahrbuch der österreichischen Filmwirtschaft) sind keine urheberrechtlich geschützten Leistungen. Entscheidungstexte 3 Ob 500/55 Entscheidungstext OGH 12.10.1955 3 Ob 500/55 Veröff: SZ 28/224 3 Ob 190/56 Entscheidungstext OGH 18.04.1956 3 Ob 190/56 ... mehr lesen...