Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Das Gericht kann den Reorganisationsprüfer von Amts wegen oder auf Antrag aus wichtigen Gründen entheben.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 URG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 URG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 URG