Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Reorganisationsprüfer hat an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Entlohnung für seine Mühewaltung. Er hat diese Ansprüche mit der Vorlage des Gutachtens (§ 10 Abs. 3) und, wenn er die Durchführung des Reorganisationsplans überwacht, für diese Tätigkeit nach jeweils drei Monaten beim Gericht anzumelden.Der Reorganisationsprüfer hat an den Unternehmer Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf Entlohnung für seine Mühewaltung. Er hat diese Ansprüche mit der Vorlage des Gutachtens (Paragraph 10, Absatz 3,) und, wenn er die Durchführung des Reorganisationsplans überwacht, für diese Tätigkeit nach jeweils drei Monaten beim Gericht anzumelden.
(2)Absatz 2Nimmt der Reorganisationsprüfer wahr, daß seine Ansprüche die Höhe des erlegten Kostenvorschusses voraussichtlich erheblich übersteigen werden, so hat er das Gericht hierauf unverzüglich hinzuweisen. Das Gericht hat hierauf dem Unternehmer den ergänzenden Erlag eines Kostenvorschusses aufzutragen.
(3)Absatz 3Das Gericht hat über die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nach Anhörung des Unternehmers zu entscheiden. Soweit die Ansprüche nicht durch den Kostenvorschuß gedeckt sind, hat das Gericht durch einen vollstreckbaren Beschluß dem Unternehmer die Zahlung an den Reorganisationsprüfer aufzutragen. Vereinbarungen des Reorganisationsprüfers mit dem Unternehmer oder den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen über die Höhe der Ansprüche sind ungültig.
(4)Absatz 4Hat der Reorganisationsprüfer aus seinem Verschulden das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt oder so mangelhaft abgefaßt, daß eine Ergänzung erforderlich ist, oder ist er nicht seiner Pflicht nach Abs. 2 nachgekommen, so kann das Gericht die Entlohnung unter Bedachtnahme auf das den Reorganisationsprüfer treffende Verschulden und das Ausmaß der Verzögerung mindern.Hat der Reorganisationsprüfer aus seinem Verschulden das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt oder so mangelhaft abgefaßt, daß eine Ergänzung erforderlich ist, oder ist er nicht seiner Pflicht nach Absatz 2, nachgekommen, so kann das Gericht die Entlohnung unter Bedachtnahme auf das den Reorganisationsprüfer treffende Verschulden und das Ausmaß der Verzögerung mindern.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 URG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 URG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 URG