Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Gericht hat das Reorganisationsverfahren einzustellen, wenn
1.Ziffer einsder Unternehmer insolvent ist oder
2.Ziffer 2der Unternehmer den Reorganisationsplan nicht rechtzeitig vorlegt oder
3.Ziffer 3der Unternehmer den Kostenvorschuß für die Ansprüche des Reorganisationsprüfers nicht rechtzeitig erlegt oder
4.Ziffer 4der Unternehmer seine Mitwirkungspflichten verletzt oder
5.Ziffer 5der Reorganisationsprüfer in seinem Gutachten nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen.
(2)Absatz 2Der Beschluß ist dem Unternehmer zuzustellen. Je eine Ausfertigung ist den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen zu übersenden.
(3)Absatz 3Vor Fassung des Beschlusses nach Abs. 1 Z 1 ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluss hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach § 69 Abs. 2 IO sowie über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans zu enthalten. Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.Vor Fassung des Beschlusses nach Absatz eins, Ziffer eins, ist der Unternehmer anzuhören. Der Beschluss hat eine Belehrung über die Pflicht des Unternehmers nach Paragraph 69, Absatz 2, IO sowie über die Eröffnung eines Sanierungsverfahrens bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans zu enthalten. Je eine Ausfertigung des Beschlusses ist samt dem Bericht des Reorganisationsprüfers auch den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden zu übersenden.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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