Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Unternehmer hat im Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens zu erklären, daß er nicht insolvent ist und das Unternehmen der Reorganisation bedarf.
(2)Absatz 2Der Unternehmer hat durch Urkunden, etwa die Jahresabschlüsse für die letzten drei Jahre, andere Unterlagen des Rechnungswesens oder das Gutachten eines Wirtschaftsfachmanns, glaubhaft zu machen, daß das Unternehmen der Reorganisation bedarf.
(3)Absatz 3Der Unternehmer kann dem Antrag auch den Reorganisationsplan beilegen.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 URG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 URG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 URG