Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsZum Reorganisationsprüfer ist eine unbescholtene, verläßliche und geschäftskundige Person zu bestellen. Sie muß ausreichende Fachkenntnisse des Wirtschaftsrechts oder der Betriebswirtschaft haben oder eine erfahrene Persönlichkeit des Wirtschaftslebens sein.
(2)Absatz 2Der Reorganisationsprüfer darf kein naher Angehöriger (§ 32 IO) des Unternehmers sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig und darf kein Konkurrent des Unternehmers sein.Der Reorganisationsprüfer darf kein naher Angehöriger (Paragraph 32, IO) des Unternehmers sein. Er muß von diesem und von den Gläubigern unabhängig und darf kein Konkurrent des Unternehmers sein.
(3)Absatz 3Zum Reorganisationsprüfer kann auch eine juristische Person bestellt werden. Sie hat dem Gericht bekanntzugeben, wer sie bei der Besorgung der Aufgaben des Reorganisationsprüfers vertritt.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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