§ 3 URG Zuständigkeit

URG - Unternehmensreorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Für das Reorganisationsverfahren ist der Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel das Unternehmen betrieben wird, für den Bereich des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien das Handelsgericht Wien.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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