§ 14 URG

URG - Unternehmensreorganisationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Unternehmer hat während des Reorganisationszeitraums den in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen halbjährlich über die Lage des Unternehmens und den Stand der Reorganisation sowie unverzüglich dann zu berichten, wenn sich die für die Durchführung des Reorganisationsplans maßgeblichen Umstände ändern.

(2) Hat nach dem Reorganisationsplan der Reorganisationsprüfer die Durchführung der Reorganisation zu überwachen, so obliegt diesem die Berichtspflicht. In diesem Fall hat der Reorganisationsprüfer auch zu beobachten, ob der Unternehmer insolvent wird, und gegebenenfalls den Eintritt der Insolvenz dem Unternehmer, den ihm bekannten Vertragspartnern von Überbrückungsmaßnahmen, allen in den Reorganisationsplan einbezogenen Personen sowie den bevorrechteten Gläubigerschutzverbänden mitzuteilen.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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