§ 82 UG Künstlerische Diplom- und Masterarbeiten

Universitätsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Doktoratsstudium ist eine Dissertation oder eine künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. (1)Absatz einsIn künstlerischen Studien ist eine künstlerische Diplom- oder Masterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit eine Diplom- oder Masterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.
  3. (2)Absatz 2Die künstlerische Diplom- oder Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  4. (23)Absatz 23§ 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationenkünstlerische Diplom- und künstlerische DissertationenMasterarbeiten.Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für Dissertationenkünstlerische Diplom- und künstlerische DissertationenMasterarbeiten.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.01.2016 bis 30.09.2017
  1. (1)Absatz einsIm Doktoratsstudium ist eine Dissertation oder eine künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  2. (1)Absatz einsIn künstlerischen Studien ist eine künstlerische Diplom- oder Masterarbeit zu schaffen. Die Studierenden sind berechtigt, anstelle der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit eine Diplom- oder Masterarbeit aus einem im Curriculum festgelegten wissenschaftlichen Prüfungsfach zu verfassen.
  3. (2)Absatz 2Die künstlerische Diplom- oder Masterarbeit hat neben einem künstlerischen Teil, der den Schwerpunkt bildet, auch einen schriftlichen Teil zu umfassen. Dieser hat den künstlerischen Teil zu erläutern. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von künstlerischen Diplom- und Masterarbeiten sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der künstlerischen Diplom- und Masterarbeit sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
  4. (23)Absatz 23§ 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationenkünstlerische Diplom- und künstlerische DissertationenMasterarbeiten.Paragraph 80, Absatz 2 und Paragraph 81, Absatz 3, gelten auch für Dissertationenkünstlerische Diplom- und künstlerische DissertationenMasterarbeiten.

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