Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsOrdentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene StudienzeitOrdentliche Studierende mit der Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates und ordentliche Studierende, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsangehörigen, und ordentliche Studierende, die unter die Personengruppen gemäß der Personengruppenverordnung, fallen, sowie ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die über eine andere Aufenthaltsberechtigung als jene für Studierende gemäß Paragraph 64, NAG verfügen, haben, wenn sie die vorgesehene Studienzeit
1.Ziffer einseines Bachelor- oder Masterstudiums, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen,
2.Ziffer 2eines Doktoratsstudiums, eines kombinierten Master- und Doktoratsstudiums oder eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums,
3.Ziffer 3eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54a, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, odereines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 a,, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen und gegebenenfalls auf ganze Semester aufzurunden ist, oder
4.Ziffer 4eines Erweiterungsstudiums gemäß § 54b, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt,eines Erweiterungsstudiums gemäß Paragraph 54 b,, wobei die vorgesehene Studienzeit für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Bachelorstudiums acht Semester und für das Erweiterungsstudium zur Erweiterung des Masterstudiums vier Semester beträgt,
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 78, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 78,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
(2)Absatz 2Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Abs. 1 fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß § 64 NAG verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.Ordentliche Studierende aus Drittstaaten, die nicht unter Absatz eins, fallen und die über eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende gemäß Paragraph 64, NAG verfügen, haben einen Studienbeitrag von 726,72 Euro für jedes Semester zu entrichten.
(3)Absatz 3Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern zugelassen sind, haben unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.
(4)Absatz 4Studierende, die zu mehreren Studien, auch an mehreren Universitäten und Pädagogischen Hochschulen, zugelassen sind, haben den Studienbeitrag nur einmal zu entrichten. Dies gilt auch für Studierende, die zu einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule eingerichteten Studium zugelassen sind, wobei die Einhebung des Studienbeitrages durch die zulassende Bildungseinrichtung erfolgt.
(5)Absatz 5Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten und bzw. oder Pädagogischen Hochschulen zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten und Pädagogischen Hochschulen gemäß einer abzuschließenden Vereinbarung aufzuteilen.
(6)Absatz 6Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung festzulegen (Studienbeitragsverordnung).
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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