(1) Wenn ein Universitätslehrgang mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst, darf die akademische Bezeichnung „Akademische ...“ bzw. „Akademischer ...“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Universitätslehrganges charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die den Absolventinnen und Absolventen zu verleihen ist.
(2) Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen gemäß Abs. 1 nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und nach Ablieferung der im Curriculum allenfalls vorgesehenen abschließenden schriftlichen Arbeit die festgelegten akademischen Bezeichnungen durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.
(3) Den Urkunden über die Verleihung der Bezeichnung dürfen fremdsprachige Übersetzungen angeschlossen werden, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs sowie die Bezeichnung selbst nicht zu übersetzen sind.
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