§ 7 UHG

Urkundenhinterlegungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.07.2008 bis 31.12.9999

§ 7. (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen,

1.

ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,

2.

ob in Bezug auf das in der Urkunde angeführte Bauwerk im Grundbuchbetroffene Grundstück bereits eine Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht ist,

3.

ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.

(2) Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.

Stand vor dem 03.07.2008

In Kraft vom 01.06.1974 bis 03.07.2008

§ 7. (1) Vor der Entscheidung über den Hinterlegungsantrag ist durch Einsichtnahme in die Grundbücher und die zugehörigen Behelfe sowie die im § 6 Abs. 2 genannte Kartei festzustellen,

1.

ob die in der Urkunde als nicht verbüchert angeführte Liegenschaft tatsächlich in keinem Grundbuch eingetragen ist,

2.

ob in Bezug auf das in der Urkunde angeführte Bauwerk im Grundbuchbetroffene Grundstück bereits eine Urkundenhinterlegung ersichtlich gemacht ist,

3.

ob bereits eine Karteikarte über die nichtverbücherte Liegenschaft (das Bauwerk) besteht.

(2) Das Ergebnis dieser Prüfung ist auf dem Antrag zu vermerken.

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