Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAls Versicherungswert des Schiffes gilt, wenn die Parteien nicht eine andere Grundlage für die Schätzung vereinbaren, der Wert, welchen das Schiff in dem Zeitpunkte hat, in welchem die Gefahr für den Versicherer zu laufen beginnt.
(2)Absatz 2Diese Vorschrift kommt auch zur Anwendung, wenn der Versicherungswert des Schiffes taxiert ist.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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