Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.11.2024
Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbständig versichert, der Versicherungswert jedoch nicht taxiert, so wird im Zweifel angenommen, daß die Versicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerts gelten soll.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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