Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Erreicht die Versicherungssumme den Versicherungswert nicht, so haftet der Versicherer im Falle eines teilweisen Schadens für den Betrag des letzteren nur nach dem Verhältnisse der Versicherungssumme zum Versicherungswerte.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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