Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Bodmereigelder können einschließlich der Bodmereiprämie für den Bodmereigläubiger versichert werden.
(2)Absatz 2Ist bei der Versicherung von Bodmereigeldern nicht angegeben, welche Gegenstände verbodmet sind, so wird angenommen, daß Bodmereigelder auf Schiff, Fracht und Ladung versichert sind. Hierauf kann sich, wenn in Wirklichkeit nicht alle diese Gegenstände verbodmet sind, nur der Versicherer berufen.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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