Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer volle Wert des versicherten Gegenstandes ist der Versicherungswert.
(2)Absatz 2Die Versicherungssumme kann den Versicherungswert nicht übersteigen.
(3)Absatz 3Soweit die Versicherungssumme den Versicherungswert übersteigt (Überversicherung), hat die Versicherung keine rechtliche Geltung.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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