Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsHat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, soweit er einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten ein, jedoch unbeschadet der Vorschriften des § 775, Abs. 2, und des § 777, Abs. 2.Hat der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt, so tritt er, soweit er einen Schaden vergütet hat, dessen Erstattung der Versicherte von einem Dritten zu fordern befugt ist, in die Rechte des Versicherten gegen den Dritten ein, jedoch unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 775,, Absatz 2,, und des Paragraph 777,, Absatz 2,
(2)Absatz 2Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer, wenn er es verlangt, auf dessen Kosten eine öffentlich beglaubigte Anerkennungsurkunde über den Eintritt in die Rechte gegen den Dritten zu erteilen.
(3)Absatz 3Der Versicherte ist verantwortlich für jede Handlung, durch die er jene Rechte beeinträchtigt.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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