Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 789,
Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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