Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Fracht kann bis zu ihrem Bruttobetrage versichert werden.
(2)Absatz 2Als Versicherungswert der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen bedungenen Fracht und, wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder soweit Güter für Rechnung des Reeders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (§ 619).Als Versicherungswert der Fracht gilt der Betrag der in den Frachtverträgen bedungenen Fracht und, wenn eine bestimmte Fracht nicht bedungen ist oder soweit Güter für Rechnung des Reeders verschifft sind, der Betrag der üblichen Fracht (Paragraph 619,).
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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