Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAnsuchen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können nach Maßgabe der zu erlassenden Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften, die Maßnahmen gemäß § 48e setzen, gestellt werden.Ansuchen im Rahmen des Biodiversitätsfonds können nach Maßgabe der zu erlassenden Richtlinien gemäß Paragraph 13, Absatz 2, von natürlichen und juristischen Personen sowie von Personengesellschaften, die Maßnahmen gemäß Paragraph 48 e, setzen, gestellt werden.
(2)Absatz 2Werden Unterlagen gemäß § 12 und § 48f nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.Werden Unterlagen gemäß Paragraph 12 und Paragraph 48 f, nicht beigebracht, so ist das entsprechend zu begründen.
In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.9999
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