(1) Die Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds setzt jedenfalls voraus, dass die geförderten Maßnahmen
1. | in Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß § 48d stehen, | |||||||||
2. | zur Erreichung der in der nationalen Biodiversitäts-Strategie vorgegebenen Ziele beitragen, | |||||||||
3. | von hiezu befugten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden und | |||||||||
4. | im Inland oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Biodiversität gesetzt werden. |
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zusätzliche, den Erfolg der Förderungen sichernde Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
(3) Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
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