Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Förderung im Rahmen des Biodiversitätsfonds setzt jedenfalls voraus, dass die geförderten Maßnahmen
1.Ziffer einsin Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß § 48d stehen,in Einklang mit den Zielen des Biodiversitätsfonds gemäß Paragraph 48 d, stehen,
2.Ziffer 2zur Erreichung der in der nationalen Biodiversitäts-Strategie vorgegebenen Ziele beitragen,
3.Ziffer 3von hiezu befugten Personen oder Unternehmen durchgeführt werden und
4.Ziffer 4im Inland oder im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Biodiversität gesetzt werden.
(2)Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann zusätzliche, den Erfolg der Förderungen sichernde Voraussetzungen, wie insbesondere die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Investition, für die Gewährung einer Förderung festlegen.
(3)Absatz 3Die erforderlichen Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen obliegen dem Förderungswerber. Die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind vom Förderungswerber beizubringen.
In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.9999
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