§ 48i UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus

1.

zwei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

2.

je einem Vertreter

a)

des Bundesministeriums für Finanzen,

b)

des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen,

c)

des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und

d)

des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

3.

je einem Vertreter

a)

der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

b)

der Bundesarbeitskammer,

c)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und

d)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

4.

insgesamt drei Vertretern des Umweltdachverbands und des Ökobüros,

5.

zwei Vertretern der Akademie der Wissenschaften,

6.

zwei Vertretern aus Einrichtungen der anwendungsorientierten Forschung im Bereich der Biodiversität, insbesondere an der Schnittstelle zur Land- und Forstwirtschaft,

7.

einem Vertreter der Nationalen Biodiversitäts-Kommission,

8.

einem Vertreter der Umweltanwaltschaften Österreichs,

9.

zwei Vertretern der Länder,

10.

je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie

11.

je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.9999
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