§ 48i UFG Kommission

UFG - Umweltförderungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 48i.Paragraph 48 i,

Die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus Die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, in Angelegenheiten des Biodiversitätsfonds eingerichtete Kommission („Biodiversitätsfonds-Kommission“) besteht aus

  1. 1.Ziffer einszwei Vertretern des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
  2. 2.Ziffer 2je einem Vertreter
    1. a)Litera ades Bundesministeriums für Finanzen,
    2. b)Litera bdes Bundesministeriums für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen,
    3. c)Litera cdes Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und
    4. d)Litera ddes Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,
  3. 3.Ziffer 3je einem Vertreter
    1. a)Litera ader Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    2. b)Litera bder Bundesarbeitskammer,
    3. c)Litera cder Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    4. d)Litera ddes Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  4. 4.Ziffer 4insgesamt drei Vertretern des Umweltdachverbands und des Ökobüros,
  5. 5.Ziffer 5zwei Vertretern der Akademie der Wissenschaften,
  6. 6.Ziffer 6zwei Vertretern aus Einrichtungen der anwendungsorientierten Forschung im Bereich der Biodiversität, insbesondere an der Schnittstelle zur Land- und Forstwirtschaft,
  7. 7.Ziffer 7einem Vertreter der Nationalen Biodiversitäts-Kommission,
  8. 8.Ziffer 8einem Vertreter der Umweltanwaltschaften Österreichs,
  9. 9.Ziffer 9zwei Vertretern der Länder,
  10. 10.Ziffer 10je einem Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes sowie
  11. 11.Ziffer 11je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.
In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48i UFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48i UFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48i UFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48i UFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48i UFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 48h UFG
§ 48j UFG