§ 48n UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 48n.Paragraph 48 n,

Im Rahmen des Flächenrecyclings können

  1. 1.Ziffer einsdie Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
  2. 2.Ziffer 2Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 sowieUntersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Ziffer eins, sowie
  3. 3.Ziffer 3flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Ziffer eins,
gefördert werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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