§ 48h UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Die Höhe der Förderung darf unter Einhaltung der beihilfenrechtlichen Vorgaben die förderbaren Kosten nicht übersteigen.

In Kraft seit 19.03.2022 bis 31.12.9999
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