§ 48k UFG

UFG - Umweltförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
§ 48k.Paragraph 48 k,

Ziele der Förderung von Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft sind:

  1. 1.Ziffer einsdie Reduktion des Ressourcenverbrauchs, der effiziente Einsatz von Ressourcen sowie die Vermeidung und das Recycling von Abfällen;
  2. 2.Ziffer 2die Herstellung und der Einsatz von hochqualitativen, schadstoffarmen Sekundärrohstoffen;
  3. 3.Ziffer 3nachhaltiges Design und Ausgestaltung von Produkten, Produktionsprozessen und Dienstleistungen im Sinne der Kreislaufwirtschaft (zirkuläres Design);
  4. 4.Ziffer 4die Verlängerung der Lebensdauer und Steigerung der Nutzungsintensität von Produkten und Intensivierung der Verwendung von Produkten durch gemeinsame Nutzung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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