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Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus
1. |
| |||||||||
2. | je einem Vertreter | |||||||||
a) | des Bundeskanzleramtes; | |||||||||
b) | des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten; | |||||||||
c) | des Bundesministeriums für | |||||||||
d) | des Bundesministeriums für Finanzen; | |||||||||
(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 8 Z 45, BGBl. I Nr. 98/2020) | ||||||||||
3. | je einem Vertreter | |||||||||
a) | der Wirtschaftskammer Österreich; | |||||||||
b) | der Bundesarbeitskammer; | |||||||||
c) | des Österreichischen Gewerkschaftsbundes; | |||||||||
d) | der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern; | |||||||||
e) | der Industriellenvereinigung; | |||||||||
4. | einem Vertreter der Länder, | |||||||||
5. | je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs. |
Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus
1. |
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2. | je einem Vertreter | |||||||||
a) | des Bundeskanzleramtes; | |||||||||
b) | des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten; | |||||||||
c) | des Bundesministeriums für | |||||||||
d) | des Bundesministeriums für Finanzen; | |||||||||
(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 8 Z 45, BGBl. I Nr. 98/2020) | ||||||||||
3. | je einem Vertreter | |||||||||
a) | der Wirtschaftskammer Österreich; | |||||||||
b) | der Bundesarbeitskammer; | |||||||||
c) | des Österreichischen Gewerkschaftsbundes; | |||||||||
d) | der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern; | |||||||||
e) | der Industriellenvereinigung; | |||||||||
4. | einem Vertreter der Länder, | |||||||||
5. | je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs. |