§ 45 UFG

Umweltförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.08.2020 bis 31.12.9999

Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zweidrei Vertretern des Bundesministeriums für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie;

2.

je einem Vertreter

a)

des Bundeskanzleramtes;

b)

des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;

c)

des Bundesministeriums für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort;

d)

des Bundesministeriums für Finanzen;

e) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 8 Z 45, BGBl. I Nr. 98/2020)

3.

je einem Vertreter

a)

der Wirtschaftskammer Österreich;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

d)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;

e)

der Industriellenvereinigung;

4.

einem Vertreter der Länder,

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

Stand vor dem 06.08.2020

In Kraft vom 01.01.2017 bis 06.08.2020

Die gemäß § 7 Z 4 (österreichisches JI/CDM-Programm) eingerichtete Kommission besteht aus

1.

zweidrei Vertretern des Bundesministeriums für Land-Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTechnologie;

2.

je einem Vertreter

a)

des Bundeskanzleramtes;

b)

des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten;

c)

des Bundesministeriums für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort;

d)

des Bundesministeriums für Finanzen;

e) des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie;

(Anm.: lit. e aufgehoben durch Art. 8 Z 45, BGBl. I Nr. 98/2020)

3.

je einem Vertreter

a)

der Wirtschaftskammer Österreich;

b)

der Bundesarbeitskammer;

c)

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;

d)

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern;

e)

der Industriellenvereinigung;

4.

einem Vertreter der Länder,

5.

je einem Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs.

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