§ 41 UbG Bekanntgabe der Anstalt

UbG - Unterbringungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Der ärztliche Leiter einer Krankenanstalt, für die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten (§ 2), hat dies dem Vorsteher des Bezirksgerichts, in dessen Sprengel die psychiatrische Abteilung liegt, unverzüglich bekanntzugeben.

In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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