Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Paragraph 46,
Unberührt bleiben insbesondere
1.Ziffer einsdie Vorschriften über die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Strafverfolgung,
2.Ziffer 2die strafrechtlichen Vorschriften über die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen bei geistig abnormen und entwöhnungsbedürftigen Rechtsbrechern und
3.Ziffer 3die Vorschriften über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen.
In Kraft seit 01.01.1991 bis 31.12.9999
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