§ 17 UbG Verständigung des Gerichtes

Unterbringungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2010 bis 31.12.9999

Wird eine Person ohne Verlangen in eine Anstaltpsychiatrische Abteilung aufgenommen (§§ 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung sind Ausfertigungen derist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen ZeugnisseZeugnisses (§ 10 Abs. 1) anzuschließen. Ein gemäß § 10 Abs. 3 erstelltes zweites ärztliches Zeugnis ist dem Gericht unverzüglich in maschinschriftlicher Ausfertigung zu übermitteln.

Stand vor dem 30.06.2010

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2010

Wird eine Person ohne Verlangen in eine Anstaltpsychiatrische Abteilung aufgenommen (§§ 10 und 11), so hat der Abteilungsleiter hievon unverzüglich das Gericht zu verständigen. Der Verständigung sind Ausfertigungen derist eine maschinschriftliche Ausfertigung des ärztlichen ZeugnisseZeugnisses (§ 10 Abs. 1) anzuschließen. Ein gemäß § 10 Abs. 3 erstelltes zweites ärztliches Zeugnis ist dem Gericht unverzüglich in maschinschriftlicher Ausfertigung zu übermitteln.

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