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(1) Am Karfreitag dürfen nur solche Veranstaltungen durchgeführt werden, die dem Charakter dieses Tages gerecht werden.
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.
(1) Am Karfreitag dürfen nur solche Veranstaltungen durchgeführt werden, die dem Charakter dieses Tages gerecht werden.
(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.