§ 20 TVG Zeitliche Beschränkungen

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Am Karfreitag dürfen nur solche Veranstaltungen durchgeführt werden, die dem Charakter dieses Tages gerecht werden.

(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.

Stand vor dem 30.11.2017

In Kraft vom 01.12.2003 bis 30.11.2017

(1) Am Karfreitag dürfen nur solche Veranstaltungen durchgeführt werden, die dem Charakter dieses Tages gerecht werden.

(2) Bei Staats- oder Landestrauer kann die Landesregierung mit Verordnung die Durchführung von Veranstaltungen während des durch den Anlass gebotenen Zeitraumes untersagen. Eine solche Verordnung ist im Rundfunk oder in der auflagenstärksten in Tirol erscheinenden Tageszeitung zu verlautbaren.

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