§ 27 TVG Informationspflichten

TVG - Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Behörde hat

a)

die in erster Instanz örtlich zuständige Sicherheitsbehörde rechtzeitig über die Anmeldung einer Veranstaltung, bei der eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 nicht ausgeschlossen werden kann, zu informieren und

b)

der Wirtschaftskammer Tirol eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 zu übermitteln.

(2) Der Landespolizeidirektion ist, soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, unverzüglich eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 und sämtlicher auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Entscheidungen zu übermitteln, die zur Überwachung öffentlicher Veranstaltungen in der Stadt Innsbruck erforderlich sind.

In Kraft seit 31.01.2014 bis 31.12.9999
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