§ 18 TVG Veranstaltungen mit hohem Gefährdungspotenzial

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen AblaufesAblaufs von Veranstaltungen mit hohem GefährdungspotenzialGefährdungspotential, wie Sportveranstaltungen, PopkonzertenKonzerte und dergleichen, mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass

a)

im Veranstaltungsgelände keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft werden dürfen und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen,

a) rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden;

rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden,

b)

b) auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen in besonderem Maße vorzusorgen ist;

auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen in besonderem Maß vorzusorgen ist,

c)

c) Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genützt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten aufzufordern;

Programme, Prospekte, Hinweisschilder, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genützt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten aufzufordern,

d)

d) jenen Besuchern der Zutritt zum Stadion verwehrt wird, die

jenen Besuchern der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verwehrt wird, die

e)

1. bekannte oder potenzielle Unruhestifter sind,

1.

bekannte oder potentielle Unruhestifter sind,

2. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,

2.

unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,

3. alkoholische Getränke oder Drogen in das Stadion einzubringen versuchen,

3.

alkoholische Getränke oder verbotene Gegenstände in das Veranstaltungsgelände einzubringen versuchen,

4. Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese abzugeben;

4.

Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalt, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben,

e)5.

keine alkoholischen Getränke ausgeschenktim sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer Veranstaltung ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfenandere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung zu verhindern.

(2) Die Behörde hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn

a)

mehr als 3000 Besucher gleichzeitig erwartet werden,

b)

mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere durch rivalisierende Anhängergruppen, zu rechnen ist oder

c)

die Art der Veranstaltung eine erhebliche Gefährdung der Besucher erwarten lässt.

Stand vor dem 20.11.2012

In Kraft vom 01.12.2003 bis 20.11.2012

(1) Die Behörde kann zur Sicherung des ordnungsgemäßen AblaufesAblaufs von Veranstaltungen mit hohem GefährdungspotenzialGefährdungspotential, wie Sportveranstaltungen, PopkonzertenKonzerte und dergleichen, mit Bescheid insbesondere vorschreiben, dass

a)

im Veranstaltungsgelände keine alkoholischen Getränke ausgeschenkt oder verkauft werden dürfen und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfen,

a) rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden;

rivalisierende Anhängergruppen durch einen kontrollierten Kartenverkauf und durch die Zuweisung zu getrennten Zuschauersektoren bereits bei ihrer Ankunft getrennt werden,

b)

b) auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen in besonderem Maße vorzusorgen ist;

auch in der Zeit vor dem Beginn und nach dem Ende der Veranstaltung für die Sicherheit der Besucher durch geeignete Maßnahmen in besonderem Maß vorzusorgen ist,

c)

c) Programme, Prospekte, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genützt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten aufzufordern;

Programme, Prospekte, Hinweisschilder, Lautsprechereinrichtungen, Bildschirmwände und dergleichen genützt werden, um die Besucher zu korrektem Verhalten aufzufordern,

d)

d) jenen Besuchern der Zutritt zum Stadion verwehrt wird, die

jenen Besuchern der Zutritt zum Veranstaltungsgelände verwehrt wird, die

e)

1. bekannte oder potenzielle Unruhestifter sind,

1.

bekannte oder potentielle Unruhestifter sind,

2. unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,

2.

unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen,

3. alkoholische Getränke oder Drogen in das Stadion einzubringen versuchen,

3.

alkoholische Getränke oder verbotene Gegenstände in das Veranstaltungsgelände einzubringen versuchen,

4. Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalttätigkeit, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben, und nicht bereit sind, diese abzugeben;

4.

Gegenstände mit sich führen, die für Akte der Gewalt, als Wurfgeschosse oder sonst in einer den ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung grob störenden Weise verwendet werden können, wie beispielsweise Feuerwerkskörper oder Rauchbomben,

e)5.

keine alkoholischen Getränke ausgeschenktim sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang einer Veranstaltung ihre Gesichtszüge durch Kleidung oder verkauft und Getränke nur in ungefährlichen Behältern abgegeben werden dürfenandere Gegenstände verhüllen oder verbergen, um ihre Wiedererkennung zu verhindern.

(2) Die Behörde hat zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufes einer Veranstaltung mit Bescheid die Einrichtung eines nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu befugten Ordnerdienstes vorzuschreiben, wenn

a)

mehr als 3000 Besucher gleichzeitig erwartet werden,

b)

mit Gewalttätigkeiten oder einem Fehlverhalten von Besuchern, insbesondere durch rivalisierende Anhängergruppen, zu rechnen ist oder

c)

die Art der Veranstaltung eine erhebliche Gefährdung der Besucher erwarten lässt.

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