(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Umweltinformationen ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinn des § 6 Abs. 2 lit. d berührt sein könnte, so hat die informationspflichtige Stelle, sofern sie nicht selbst Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses ist, den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und ihn aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekannt zu geben, ob Tatsachen, die von der begehrten Mitteilung umfasst sind, geheimgehalten werden sollen, und gegebenenfalls sein Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2) Hat sich der Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Umweltinformationen nach Prüfung der Begründung des Interesses an der Geheimhaltung und nach Vornahme der Interessenabwägung nach § 6 Abs. 2, 3 und 4 dennoch mitgeteilt, so ist der Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses von der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.
(3) Ist die informationspflichtige Stelle selbst Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, so hat sie den Informationssuchenden innerhalb von zwei Wochen zu verständigen, ob Tatsachen, die von der begehrten Mitteilung umfasst sind, ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis betreffen.
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