§ 5 TUIG Mitteilungspflicht

TUIG - Umweltinformationsgesetz 2005 - TUIG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich scheint, mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus dem eingebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der begehrten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, so ist dem Informationssuchenden aufzutragen, das Begehren innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu präzisieren. Wird diesem Auftrag zur Präzisierung entsprochen, so gilt das Begehren als an jenem Tag eingebracht, an welchem die Präzisierung bei der informationspflichtigen Stelle einlangt.

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die begehrten Umweltinformationen verfügt, so hat sie es, falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über diese Umweltinformationen verfügt, möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Umweltinformationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse des Informationssuchenden liegt. Der Informationssuchende ist von der Weiterleitung seines Begehrens zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe nach § 6 in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen.

(4) Bei Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen im Sinn des § 2 lit. b haben die informationspflichtigen Stellen

a)

dem Informationssuchenden auf Antrag mitzuteilen, wo – sofern verfügbar – Informationen über die zur Erhebung der Informationen angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können, oder

b)

auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hinzuweisen.

(5) Die Mitteilung ist grundsätzlich in der vom Informationssuchenden verlangten Form zu erteilen. Wenn dies zweckmäßiger ist, hat die Mitteilung in einer anderen Form zu erfolgen, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Der Informationssuchende kann insbesondere auf andere öffentlich verfügbare Informationen, die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl einer anderen Form oder eines anderen Formats sind anzugeben und dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Einlangen des Begehrens bei der informationspflichtigen Stelle, mitzuteilen.

(6) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die begehrten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung durch Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Bereitstellung von Umweltinformationen dürfen jedoch eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(7) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger vom Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats, zu entsprechen. Kann diese Frist aufgrund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Umweltinformationen nicht eingehalten werden, so ist dem Begehren innerhalb von zwei Monaten zu entsprechen. In diesem Fall ist der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, zu verständigen.

 

In Kraft seit 01.02.2017 bis 31.12.9999
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