(1) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Gesetzes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind:
a) | Verwaltungsbehörden und unter ihrer sachlichen Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder einen innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane; | |||||||||
b) | Organe des Landes Tirol, die Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol besorgen; | |||||||||
c) | juristische Personen öffentlichen Rechts, sofern sie durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen; | |||||||||
d) | natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle einer der in den lit. a bis c genannten Stellen öffentliche Aufgaben oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen. |
(2) Kontrolle im Sinn des Abs. 1 lit. d liegt vor, wenn
a) | die natürliche oder juristische Person bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben oder Dienstleistungen der Aufsicht einer der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Stellen unterliegt oder | |||||||||
b) | eine oder mehrere der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Stellen aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für die juristische Person einschlägigen Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. |
(3) Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses wird vermutet, wenn eine der im Abs. 1 lit. a bis c genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar
a) | die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder | |||||||||
b) | über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügt oder | |||||||||
c) | mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwal-tungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen kann. |
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