§ 12 TUIG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

TUIG - Umweltinformationsgesetz 2005 - TUIG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Mitteilung von Umweltinformationen nach diesem Gesetz ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.

In Kraft seit 16.12.2005 bis 31.12.9999
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