§ 10 TUIG Übermittlungspflicht

TUIG - Umweltinformationsgesetz 2005 - TUIG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die informationspflichtigen Stellen haben auf Verlangen die bei ihnen vorhandenen Umweltinformationen den Organen des Bundes, der Länder und der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.

In Kraft seit 16.12.2005 bis 31.12.9999
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