(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle einen Anspruch auf Übermittlung dieser Umweltinformationen hat.
(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über:
a) | den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft, Atmosphäre, Wasser, Boden, natürliche Lebensräume, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile einschließlich genetisch veränderter Organismen sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen; | |||||||||
b) | die Lärmbelastung oder die Belastung durch Strahlen einschließlich der durch radioaktiven Abfall verursachten; | |||||||||
c) | Emissionen im Sinn des § 2 lit. b in die Umwelt in zeitlich aggregierter oder statistisch dargestellter Form; | |||||||||
d) | eine Überschreitung von Emissionsgrenzwerten und | |||||||||
e) | den Verbrauch der natürlichen Ressourcen Luft, Wasser und Boden in aggregierter oder statistisch dargestellter Form. |
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