Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch
a) | Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen und | |||||||||
b) | Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen; zu diesem Zweck sind, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen. |
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