§ 1 TUIG Ziel

TUIG - Umweltinformationsgesetz 2005 - TUIG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Ziel dieses Gesetzes ist die Information der Öffentlichkeit über die Umwelt, insbesondere durch

a)

Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen und

b)

Förderung der systematischen und umfassenden Verfügbarkeit und Verbreitung von Umweltinformationen; zu diesem Zweck sind, nach Maßgabe vorhandener Mittel, bevorzugt elektronische Kommunikationsmittel einzusetzen.

In Kraft seit 16.12.2005 bis 31.12.9999
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