§ 41 TNSchG 2005

Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.11.2024 bis 31.12.9999

Die Abgabe von Äußerungen nach § 30 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 sowie das den Gemeinden nach § 43 Abs. 7 8 zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die Abgabe von Äußerungen nach Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 4, sowie das den Gemeinden nach Paragraph 43, Absatz 78, zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Stand vor dem 14.11.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 14.11.2024

Die Abgabe von Äußerungen nach § 30 Abs. 2 und § 35 Abs. 4 sowie das den Gemeinden nach § 43 Abs. 7 8 zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.Die Abgabe von Äußerungen nach Paragraph 30, Absatz 2 und Paragraph 35, Absatz 4, sowie das den Gemeinden nach Paragraph 43, Absatz 78, zukommende Recht sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

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