Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Kosten der Mindestsicherung sind nach Maßgabe der folgenden Absätze vom Land Tirol und von den Gemeinden zu tragen.
(2)Absatz 2Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, soweit Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG auf dem Gebiet der Mindestsicherung bestehen, der vom Land Tirol aufgrund dieser Vereinbarungen zu tragende Aufwand. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, soweit Vereinbarungen nach Artikel 15 a, B-VG auf dem Gebiet der Mindestsicherung bestehen, der vom Land Tirol aufgrund dieser Vereinbarungen zu tragende Aufwand. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften nach den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu tragen sind.
(3)Absatz 3Das Land Tirol hat unbeschadet der Abs. 5, 7 und 8 die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Leistungen aufgrund der §§ 20, 22, 23 und 24 oder der Vorschriften im Sinn des § 42 oder durch sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.Das Land Tirol hat unbeschadet der Absatz 5,, 7 und 8 die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Leistungen aufgrund der Paragraphen 20,, 22, 23 und 24 oder der Vorschriften im Sinn des Paragraph 42, oder durch sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Zuflüsse gedeckt sind, zu tragen.
(5)Absatz 5Die Gemeinden haben weiters dem Land Tirol jährlich 35 v. H. der von diesem nach Abs. 3 zu tragenden Kosten, ausgenommen die Kosten aufgrund von Vereinbarungen nach § 41 Abs. 2, zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hierzu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus:Die Gemeinden haben weiters dem Land Tirol jährlich 35 v. H. der von diesem nach Absatz 3, zu tragenden Kosten, ausgenommen die Kosten aufgrund von Vereinbarungen nach Paragraph 41, Absatz 2,, zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf die Gemeinden aufzuteilen ist. Hierzu sind zunächst die auf die einzelnen politischen Bezirke entfallenden Kosten zu ermitteln. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden eines politischen Bezirkes ist sodann von der Landesregierung nach der Finanzkraft festzusetzen. Diese wird für jede Gemeinde ermittelt durch die Bildung der Summe aus:
a)Litera adem Aufkommen an Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,
b)Litera bdem Aufkommen an Grundsteuer von den Grundstücken unter Zugrundelegung eines Hebesatzes von 360 v. H.,
c) 39 v. H. des Aufkommens der Kommunalsteuer,
d)Litera ddem Aufkommen an Abgabenertragsteilen mit Ausnahme des Vorausanteiles nach § 12 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie des Nächtigungsanteiles nach § 12 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 unddem Aufkommen an Abgabenertragsteilen mit Ausnahme des Vorausanteiles nach Paragraph 12, Absatz 6, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie des Nächtigungsanteiles nach Paragraph 12, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 und
e)Litera eder Hälfte des Vorausanteiles nach § 12 Abs. 6 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie der Hälfte des Nächtigungsanteiles nach § 12 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2017,der Hälfte des Vorausanteiles nach Paragraph 12, Absatz 6, des Finanzausgleichsgesetzes 2017 sowie der Hälfte des Nächtigungsanteiles nach Paragraph 12, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2017,
jeweils des zweitvorangegangenen Jahres.
(6)Absatz 6Die Kosten der an Personen nach § 3 Abs. 2 lit. e gewährten Mindestsicherung sind zunächst zur Gänze vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v. H. dieser Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen ist. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft nach Abs. 5 vierter Satz von der Landesregierung festzusetzen.Die Kosten der an Personen nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, gewährten Mindestsicherung sind zunächst zur Gänze vom Land Tirol zu tragen. Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich 35 v. H. dieser Kosten zu ersetzen, wobei dieser Betrag von der Landesregierung auf alle Gemeinden des Landes aufzuteilen ist. Der Beitrag der einzelnen Gemeinden ist nach ihrer Finanzkraft nach Absatz 5, vierter Satz von der Landesregierung festzusetzen.
(7)Absatz 7Die Gemeinden haben an das Land Tirol viermal jährlich Vorschüsse in der Höhe bis zu je einem Viertel des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu entrichten. Die Vorschüsse sind unter Zugrundelegung der im Landesvoranschlag für die Mindestsicherung vorgesehenen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen zu ermitteln.
(8)Absatz 8Die Landesregierung hat den Gemeinden die im laufenden Kalenderjahr zu leistenden Vorschüsse sowie die sich aus der Endabrechnung für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Beiträge schriftlich unter Angabe des Fälligkeitszeitpunktes und gegebenenfalls der Höhe eines nach Abs. 9 zu entrichtenden Säumniszuschlages mitzuteilen. Die Gemeinden können innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung dieser Mitteilung bei der Landesregierung schriftlich die bescheidmäßige Festsetzung der Vorschüsse bzw. des jährlichen Beitrages beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so gilt die Mitteilung der Landesregierung als vollstreckbarer Rückstandsausweis. Rückständige Zahlungen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Ergibt sich aus der Endabrechnung ein Guthaben, so ist dieses bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres an die Gemeinde auszuzahlen.Die Landesregierung hat den Gemeinden die im laufenden Kalenderjahr zu leistenden Vorschüsse sowie die sich aus der Endabrechnung für das jeweilige Kalenderjahr ergebenden Beiträge schriftlich unter Angabe des Fälligkeitszeitpunktes und gegebenenfalls der Höhe eines nach Absatz 9, zu entrichtenden Säumniszuschlages mitzuteilen. Die Gemeinden können innerhalb von vier Wochen nach der Zustellung dieser Mitteilung bei der Landesregierung schriftlich die bescheidmäßige Festsetzung der Vorschüsse bzw. des jährlichen Beitrages beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so gilt die Mitteilung der Landesregierung als vollstreckbarer Rückstandsausweis. Rückständige Zahlungen sind im Verwaltungsweg einzubringen. Ergibt sich aus der Endabrechnung ein Guthaben, so ist dieses bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres an die Gemeinde auszuzahlen.
(9)Absatz 9Für Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, die nicht spätestens fünf Tage nach Ablauf des Tages des Fälligkeitszeitpunktes (Abs. 8) geleistet werden, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 4 v. H. der aushaftenden Vorschüsse bzw. der aushaftenden jährlichen Beiträge zu entrichten. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.Für Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, die nicht spätestens fünf Tage nach Ablauf des Tages des Fälligkeitszeitpunktes (Absatz 8,) geleistet werden, ist ein Säumniszuschlag in der Höhe von 4 v. H. der aushaftenden Vorschüsse bzw. der aushaftenden jährlichen Beiträge zu entrichten. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen.
(10)Absatz 10Die Landesregierung kann auf begründeten schriftlichen Antrag der Gemeinde für die zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten offenen und fälligen Vorschüsse bzw. jährlichen Beiträge (Abs. 8) den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung von Raten bewilligen, sofern dies aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde im Einzelfall erforderlich ist und die Einbringlichkeit der Vorschüsse bzw. der jährlichen Beiträge durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Der Antrag ist vor dem Fälligkeitszeitpunkt des jeweiligen Vorschusses bzw. jährlichen Beitrages einzubringen.Die Landesregierung kann auf begründeten schriftlichen Antrag der Gemeinde für die zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten offenen und fälligen Vorschüsse bzw. jährlichen Beiträge (Absatz 8,) den Zeitpunkt der Entrichtung hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung von Raten bewilligen, sofern dies aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinde im Einzelfall erforderlich ist und die Einbringlichkeit der Vorschüsse bzw. der jährlichen Beiträge durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Der Antrag ist vor dem Fälligkeitszeitpunkt des jeweiligen Vorschusses bzw. jährlichen Beitrages einzubringen.
(11)Absatz 11Die Stundung bzw. die Bewilligung der Ratenzahlung hat mit Bescheid zu erfolgen. Sie erlischt, wenn auch nur ein Termin nicht eingehalten wird (Terminverlust). Im Fall des Terminverlusts werden jene vom Bescheid erfassten Vorschüsse bzw. jährliche Beiträge, welche zu diesem Zeitpunkt offen sind, am zweitfolgenden Monatsersten fällig. Im Fall einer Stundung bzw. einer Ratenzahlung sind jährliche Zinsen in der Höhe von 4 v. H. der vom Bescheid erfassten Vorschüsse bzw. jährlichen Beiträge zu entrichten.
(12)Absatz 12Das Land Tirol hat die Kosten der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.2028
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