(1) Zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände kann Hilfe als Sach- oder Geldleistung gewährt werden.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Ziel und die Grundsätze der Mindestsicherung nach § 1 Richtlinien über die Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände nach Abs. 1 zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über:
a) | die Art, den Umfang und die Qualität der im Rahmen der Hilfe zu gewährenden Leistungen, | |||||||||
b) | die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe, | |||||||||
c) | das Ausmaß der Hilfe, | |||||||||
d) | den Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden, | |||||||||
e) | das Verfahren zur Gewährung der Hilfe. |
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