§ 2 TMG Begriffsbestimmungen

Tiermaterialiengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999

Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009, der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.2004 bis 11.01.2013

Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 17741069/20022009, der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 vom 31. Mai 2001) gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

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