§ 64c Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Landesregierung kann im Fall einer Epidemie, Pandemie, terroristischen Bedrohung, kriegerischen Auseinandersetzung oder sonstigen Krisensituation, wenn und solange dies aufgrund der besonderen Situation erforderlich ist und der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewahrt bleibt, durch Verordnung hinsichtlich der Anforderungen nach den Bestimmungen der §§ 2a bis 6, § 8, § 9, §§ 10a bis 11a, § 12 Abs. 1 und 2, §§ 13a bis 13d, § 13f, § 13g, § 16a, § 26a, §§ 31 bis 31b, § 32a, § 32b, § 38 und § 62a Ausnahmen vorsehen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen höchstens sechs Monate gelten.

In Kraft seit 18.04.2020 bis 31.12.9999
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