(1) Gasgeräte, die Teil einer Zentralheizungsanlage sind, mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie gasbetriebene Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des Abs. 2 einzubauen. Dies gilt auch, wenn
a) | die Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistungen mehrerer Gasverbrauchsgeräte und Feuerungsanlagen für feste oder flüssige Brennstoffe in Summe mehr als 50 kW betragen und diese gleichzeitig betrieben werden können, | |||||||||
b) | nach den maßgebenden bautechnischen Vorschriften ein Heizraum aufgrund des besonderen Verwendungszweckes von Gebäuden unabhängig von der Nennwärmeleistung der Feuerungsanlage erforderlich ist. |
(2) Heizräume müssen so beschaffen sein, dass die Gasanlage ungehindert bedient, gewartet und überprüft werden kann. Für die Ausgestaltung von Heizräumen gilt Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie G K32 (für Erdgasanlagen) bzw. Abschnitt 4 der ÖVGW-Richtlinie F G32 (für Flüssiggasanlagen) mit der Maßgabe, dass auch bei raumluftunabhängigen Gasgeräten (Bauart C) ab einer Nenn- bzw. Brennstoffwärmeleistung der installierten Gasverbrauchsgeräte von 50 kW zumindest eine Lüftungsöffnung mit einem Mindestquerschnitt von 75 cm² herzustellen ist. In Heizräumen für erdgasbetriebene Feuerungsanlagen ist zumindest eine Lüftungsöffnung möglichst in Deckennähe herzustellen. Für Heizräume in denen flüssiggasbetriebene Feuerungsanlagen aufgestellt werden, sind hinsichtlich der Raumlüftung zudem die Forderungen des § 95 Abs. 3 der Flüssiggas-Verordnung 2002 einzuhalten.
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